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Kunstschulen und die Künstlersozialkasse
Es gibt auch folgende Einschätzung:
- für kulturpädagogische Angebote wie Sommerferien-Spiele-Kunst-
Angebote, die ja häufig an der Grenze zum Betreuungsangebot liegen,
muss abgewägt werden, inwiefern das Angebot ein künstlerisches ist oder
ein pädagogisches.
Die Abgabepflicht bezieht sich auf die künstlerische und/oder publizistische
Leistung, das Produkt - nicht auf die Person. Ein Künstler, der eine Bühne
aufbaut und anschließend nichts mehr mit der künstlerischen Darbietung zu
tun hat, ist für diese Tätigkeit nicht bei der KSK zu melden. Steht der Aufbau
jedoch in direktem Zusammenhang mit seiner eigenen künstlerisch-
pädagogischen Leistung, ist es wiederum abgabepflichtig.
Es ist immer zu fragen, wo der Schwerpunkt liegt: im künstlerischen oder im
pädagogisch-betreuerischen. Fakt ist, dass die KSK die Angebote in
Jugendkunstschulen als eine Art Ausbildung sieht (s. Nr. 11,
Informationsschrift).
Keine Grenzfälle wird es bei einem künstlerischen Kursangebot geben
(Abgabepflicht), bei Projekten, Ferienangeboten ist es uneindeutiger, wo eher pädagogisch-animativ statt künstlerisch-vertiefend und schöpferisch gearbeitet wird/werden .
Informationsschrift zur Abgabepflicht bei der Künstlersozialkasse / Download
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